Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Mit Bescheid des Bundeskanzlers vom 02.04.2014 wurde die Präsidentin des Bundesdenkmalamtes anlässlich ihrer Ladung als Zeugin in einer Strafsache gegen den Beschwerdeführer (in der Folge kurz: BF) gemäß § 46 Abs. 3 BDG 1979 für die Dauer dieses Verfahrens von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden. Eine Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer (BF) wurde nicht ver... mehr lesen...