Norm: StPO §149 a Abs1 Z1
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat im § 149 a Abs 1 Z 1 StPO auch die mangelnde Zustimmung unbeteiligter Mitteilungsgeber (die sich mit dem mit der Überwachung seiner Anlage einverstandenen Dritten) in Verbindung setzen, ersichtlich in Kauf genommen. Entscheidungstexte 13 Os 161/95 Entscheidungstext OGH 06.12.1995 13 Os 161/95 ... mehr lesen...