Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. In der Strafsache gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer als Angeklagten wegen der Vergehen nach §§ 126c Abs. 1 Z 1, 126 a Abs. 1 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 (StGB), bestimmte das Bezirksgericht St. Pölten mit Beschluss vom 23.05.2012, Zl. 9 U 328/11v-40, die Gebühren des Sachverständigen XXXX mit EUR 680,--. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 04.06.2012 zugestellt. 1. In der Strafsache ... mehr lesen...