Entscheidungen zu § 123 Abs. 1 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2004/7/14 13Os178/03

Norm: StPO §123 Abs1StPO §249 Abs1
Rechtssatz: Der Vorsitzende kann den in § 249 Abs 1 StPO genannten Personenkreis auch um den der Verhandlung beigezogenen, vom Gericht bestellten Sachverständigen (im Gegensatz zu einem Privatgutachter) erweitern. Dieser kann sogar gemäß § 123 Abs 1 letzter Satz StPO verlangen, dass ihm aus den Akten oder durch Vernehmung von Zeugen (nach herrschender Meinung auch durch Vernehmung des Angeklagten) jene Aufklär... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.07.2004

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