Entscheidungen zu § 110 Abs. 3 StPO

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RS UVS Oberösterreich 2013/01/14 VwSen-420744/12/Zo/Kr

Beachte Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz: Die Sicherstellung eines gefälschten Dokumentes durch einen Polizeibeamten aus eigener Macht (ohne entsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft) ist als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpfbar. Gemäß §110 Abs3 Z1 litc StPO 1975 ist diese Maßnahme... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 14.01.2013

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