Norm: ASVG §31KGG §11KGG §12KGG §13KGG §33KVEG Art.XXI Abs1KVEG Art.XXI Abs2 idF Arbeitsmarktservice-Begleitsgesetz Art.25
Rechtssatz: Durch die mit dem StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201, ARD 4744/16/96, erfolgte Neuregelung des § 31 AIVG wurde die Anspruchsdauer des Karenzurlaubsgeldes mit der Vollendung des 18.Lebensmonates des Kindes begrenzt. Darüber hinaus gebührte Karenzurlaubsgeld nur, wenn der andere Elternteil einen Karenzurlaub in Anspru... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BbABGB §140 BcAlVG §31KGG §11
Rechtssatz: Damit für die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes zwischen dem 18. Lebensmonat und dem vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für eine Herabsetzung oder gar Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber nicht im Haushalt des unterhaltspflichtigen Vaters lebenden Kindern erblickt werden kann, muß die Einkommensrelation der Elternt... mehr lesen...