Entscheidungen zu § 37 Abs. 2 DMSG

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TE UVS Burgenland 2007/07/25 161/11/07001

Mit dem am 27.03.2007 an Herrn *** (in der Folge Berufungswerber) zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung zugestellten, nunmehr in Berufung gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 13.03.2007, Zl. 300-4224-2006, wurde über den Berufungswerber gemäß § 37 Abs. 2 Z. 1 erster Fall in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Einleitungssatz Denkmalschutzgesetz eine Geldstrafe von 5.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden) zuzüglich Kostenbeitrag von 50... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 25.07.2007

RS UVS Burgenland 2007/07/25 161/11/07001

Rechtssatz: Die bewilligungslose Veränderung eines Denkmals ist ein Begehungs- bzw. Zustandsdelikt, bei dem das strafbare Verhalten in dem Zeitpunkt aufhört, in dem die Veränderung abgeschlossen ist. Schlagworte Tatzeit, Begehungsdelikt mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 25.07.2007

TE UVS Burgenland 2005/11/08 161/12/05001

Mit Straferkenntnis der Bezirkshautmannschaft Eisenstadt-Umgebung wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe ?insoferne vorsätzlich ein Denkmal ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verändert, als [er] zwischen dem 3 3 2003 (Bewilligung des Bundesdenkmalamtes) und dem 7 10 2004 (Datum der Überprüfungshandlung bei welcher [er] als schuldtragende Person ausgeforscht [wurde]) Umbauarbeiten am Gebäude in ***, [durchführte], welche nicht durch die Bewilligung zum Umbau laut Bescheid ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 08.11.2005

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