Norm: DMSG idF BGBl 1990/473 §2 Abs1MRG §16 Abs1 Z3
Rechtssatz: Nach der klaren, nicht auslegungsbedürftigen Bestimmung des § 2 Abs 1 DMSG besteht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines im Eigentum von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befindlichen Gebäudes, solange nicht bescheidmäßig das Gegenteil festgestellt wird. Wenn ein derartiger Bescheid nicht vorliegt, ist das öff... mehr lesen...