Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand: römisch eins. Verfahrensgegenstand: Gegenständlich ist die Frage, ob näher genannte Schlachtenbilder, die sich laut der (nicht auf ein Sachverständigengutachten gestützten) Ansicht des Bundesdenkmalamtes im Schloss XXXX (in Folge: Schloss H.) befunden hätten und nunmehr im Schloss XXXX (in Folge Schloss T.) befinden, Zubehör des Schlosses H. im Sinne des § 1 Abs. 9 DMSG sind oder nicht, ob diese durch zweckge... mehr lesen...