Begründung: Die Liegenschaft des Erstantragstellers EZ ***** GB ***** besteht aus den Grundstücken 29/3, 29/4 (1.111 m²) und 29/6. Unter A2-LNR 3a ist zu TZ 10213/2006 die Rangordnung für die Veräußerung des GST-NR 29/4 bis zum 3. November 2007 angemerkt. Belastet ist die gesamte Liegenschaft des Erstantragstellers mit einem Pfandrecht zugunsten der *****bank K***** reg. GenmbH bis zum Höchstbetrag von 325.000 EUR (C-LNR 1a), einer Dienstbarkeit des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts üb... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller hat am 7. 9. 2000 beim Erstgericht auf Grund des Kaufvertrages vom 9. 6. 2000 sowie der Freilassungserklärung vom 5. 9. 2000 die Abschreibung des Grundstückes 3318/45 vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ ***** unter Mitübertragung der Ersichtlichmachung einer Dienstbarkeit (A2-LNR 2 a), des Eigentumsrechtes (B-LNR 1), der zu TZ 884/2000 eingetragenen Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung und mehrerer Wiederkaufsrechte (C-LNR 1 a, 4 a und 5 a)... mehr lesen...
Norm: GBG §94 Abs1 Z1 BLiegTeilG §3 Abs3LiegTeilG §4 Abs4
Rechtssatz: Die Anordnung des § 3 Abs 3 LiegTeilG, dass eine Anmerkung der Rangordnung die Abschreibung von Bestandteilen eines Grundbuchskörpers hindert (die Abschreibung also vom Grundbuchsgericht gemäß § 94 Abs 1 Z 1 GBG nicht bewilligt werden darf), sofern nicht die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Bescheides vorgelegt wird, ist eindeutig. Sie gilt sowohl für die lastenfr... mehr lesen...