Norm: AußStrG 2005 §14ZPO §182a
Rechtssatz: Das Verbot von Überraschungsentscheidungen bedeutet keineswegs, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss; anderes gilt, wenn rechtserhebliche Tatsachen nicht vorgebracht wurden. Entscheidungstexte 16 Ok 4/07 Entscheidungstext OGH 12.09.2007 16 Ok 4/07 16 Ok 7/07 ... mehr lesen...