Begründung: Die Eltern leben in Scheidung. Die Mutter arbeitet nunmehr in Paris, der Vater in Zagreb. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend der Mutter der drei mj Kinder im Alter von 5, 8 und 10 Jahren die vorläufige Obsorge übertragen und dem Vater die Obsorge für die Kinder vorläufig entzogen. Rechtliche Beurteilung Nach § 107 Abs 2 AußStrG kann das Gericht die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf den persönlichen Verkehr auch vorläufig einräumen. Es tr... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Die Eltern lebten mit den vier (mit Ausnahme des ältesten gemeinsamen) Kindern im gemeinsamen Haushalt. Die drei älteren Kinder sind seit 29. 5. 2009 bei Pflegeeltern untergebracht. Mit Beschluss vom 15. 7. 2009 wurde den Eltern die Obsorge für das jüngste, am 1. 2. 2009 geborene Kind im Bereich medizinische (Heil-)Behandlung, Bestimmung des Aufenthalts, je einschließlich der gesetzlichen Vertretung entzogen und dem Land Steiermark als Jugendwohlfahrtsträger üb... mehr lesen...
Begründung: Das Kind wurde am 22. September 2005 als uneheliche Tochter einer italienischen Staatsbürgerin geboren, die zu diesem Zeitpunkt mit dem österreichischen Vater in dessen Wohnung in Niederösterreich im gemeinsamen Haushalt lebte. Schon am 30. September 2005 anerkannte der Vater die Vaterschaft. Das Kind ist italienische Staatsangehörige. Etwa dreizehn Monate nach der Geburt des Kindes verließ der Vater die Haushaltsgemeinschaft (Oktober 2006). Die Mutter lebt weiterhin mit... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Die Mutter macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Zuerkennung der vorläufigen Obsorge an den Vater geltend, dass eine Sofortmaßnahme im Sinn einer vorläufigen Obsorgezuteilung (§ 176 Abs 1 ABGB iVm § 107 Abs 2 AußStrG) eine konkrete Gefährdung des Kindes in der bisherigen Umgebung voraussetze, die hier nicht vorliege. Das Rekursgericht berücksichtige auch nicht, dass sich das Kind - entgegen der bisherigen Vereinbarung eines „Haushaltswechsels... mehr lesen...
Begründung: Die Eltern der Minderjährigen blieben aufgrund eines pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleichs vom 26. November 2004 weiterhin gemeinsam mit der Obsorge für ihre mj Tochter betraut. Am 3. August 2007 teilte die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft dem Pflegschaftsgericht mit, dass sie „als zuständiger Jugendwohlfahrtsträger" wegen sonstiger Gefährdung dem Verbleib der mj Cara beim Vater nach dem Besuchswochenende zugestimmt habe, und stellte den Antrag, gemä... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Veith, Dr. Fichtenau und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Danilo M*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs dessen Vaters Dalibor M*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilre... mehr lesen...
Begründung: Die Eltern der Minderjährigen blieben aufgrund eines pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleichs vom 26. November 2004 weiterhin gemeinsam mit der Obsorge für ihre mj Tochter betraut. Mit Punkt 2. seines Beschlusses ON 1007 wies das Erstgericht Anträge des Vaters (offenbar ua den vom 11. Jänner 2007, ON 835, worauf sich dieser nunmehr bezieht), ihm mittels einstweiliger Verfügung die Pflege und Erziehung zu übertragen, ab. Mit seinem Rekurs begehrte der Vater die A... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.: Dem Vater Michael G***** wurde der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. 11. 2007, womit ihm die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter freigestellt wurde, am 4. 12. 2007 durch Hinterlegung zugestellt. Der Vater erstattete eine am 19. 12. 2007 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung. Die vierzehntägige Frist (§ 68 Abs 1 Satz 2 AußStrG) zur Beantwortung des Revisionsrekurses beginnt gemäß § 68 Abs 3 Z 3 AußStrG bei einem auß... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern des zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz noch nicht 7 ½-jährigen Marco war mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 nach § 55a EheG im Einvernehmen geschieden worden. Anlässlich der Scheidung hatten die Eltern eine gerichtliche Vereinbarung getroffen, wonach u.a. die Obsorge für diesen der Mutter allein zukomme und das Besuchsrecht des Vaters einer außergerichtlichen Vereinbarung vorbehalten bleiben sollte. Mit Beschluss vom 6. Februar 2006 (ON ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände (RZ 1973/198 ua) die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zukommt (RIS-Justiz RS0007101). Im vorliegenden Fall verkennt der Revisionsrekurswerber zudem, d... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Mj. Maximilian G*****, geboren am 29. Dezember 2001, in vorläufiger Obsorge der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch als Jugendwohlfahrtsträger, Schlossgraben 1, 6800 Feldkirch, über den außerordentlichen Revisions... mehr lesen...
Begründung: Mit Scheidungsvergleich vom 17. 12. 2001 wurde der Mutter die alleinige Obsorge über die beiden minderjährigen Kinder übertragen und dies auch pflegschaftsbehördlich genehmigt. Am 23. 1. 2003 veranlasste der Jugendwohlfahrtsträger die Unterbringung der Kinder in einem Krisenzentrum, wovon die Mutter nachträglich informiert wurde. Am 28. 1. 2003 beantragte er unter Berufung auf § 215 Abs 1 ABGB die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung. Er modifizi... mehr lesen...
Begründung: Der Jugendwohlfahrtsträger beantragte mit Telefax vom 2. 4. 2003, ihn gemäß "§ 215 Abs 1 erster Satz ABGB" mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung der Pflegebefohlenen zu betrauen. Er brachte vor, die gehörlose Pflegebefohlene habe am 26. 3. 2003 berichtet, zu Hause von ihrem Vater und ihrem älteren Bruder geschlagen zu werden. Es sei notwendig, mit Hilfe eines Gebärdendolmetschers zu der Pflegebefohlenen Zugang zu finden und ein Vertrauensverhältnis zu bil... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Die Revisionsrekurswerberin führte zunächst aus, der Jugendwohlfahrtsträger in Wien sei unzuständig, weil sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 5 JWG aus dem gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen aus dem Aufenthalt des Betroffenen ergebe. In dem Zeitpunkt, in dem der Jugendwohlfahrtsträger in Wien erstmals tätig wurde, also noch vor der Geburt des Kindes, hielt sich die Mutter in Wien auf. Sie war zuvor aus... mehr lesen...
Begründung: Die am 15. September 1998 als Witwe verstorbene Erblasserin hatte fünf Kinder, nämlich eine Tochter sowie die vier Söhne Otwin, Otmund, Otfried (1996 verstorben, einen volljährigen Sohn [Enkel] Werner hinterlassend) und Otmar (1998 vor der Erblasserin verstorben, vier volljährige Söhne [Enkel] Harry, Nicolas, Rene und Clemens [im Folgenden nur Antragsteller] hinterlassend). Mit letztwilliger Verfügung vom 17. Februar 1994 vermachte die Erblasserin ihre Liegenschaft EZ 5... mehr lesen...
Begründung: Der Jugendwohlfahrtsträger beantragte mit Telefax vom 2. 4. 2003 ihn gemäß "§ 215 Abs 1 erster Satz ABGB" mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung der Pflegebefohlenen zu betrauen. Er brachte vor, die gehörlose Pflegebefohlene habe am 26. 3. 2003 berichtet, zu Hause von ihrem Vater und ihrem älteren Bruder geschlagen zu werden. Nach diesem Gespräch habe sich die Pflegebefohlene bereit erklärt, ins Krisenzentrum zu gehen. Am 27. 3. 2003 habe im Krisenzentrum ... mehr lesen...
Begründung: Die drei Minderjährigen (im Folgenden kurz Paul, David und Max genannt) sind wie ihre Eltern schwedische Staatsbürger. Eltern und Kinder hielten bzw halten sich seit mehr als 5 Jahren in Österreich auf. Die Ehe der Eltern wurde 1999 in Schweden (durch das Bezirksgericht Stockholm) geschieden. Nach der Scheidung haben die Eltern am 23. 12. 1999 vor dem Erstgericht die Vereinbarung getroffen, dass die Obsorge für alle drei Kinder künftig der Mutter allein zukomme, bei de... mehr lesen...
Begründung: Die Minderjährige Martina P***** ist die am 21. 9. 1996 außer der Ehe geborene Tochter der Sabine P*****, geboren am 8. 12. 1975 und des Norbert P*****, geboren am 25. 8. 1976. Die Eltern wohnen mittlerweile mit ihrem zweiten Kind, dem am 25. 9. 1999 geborenen Sohn Thomas P***** in Salzburg und haben bereits am 3. 7. 1998 die Ehe geschlossen, wodurch die Minderjährige Martina legitimiert wurde. Bis September 1997 lebte sie bei der Mutter. In dieser Zeit hielten sich die ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gericht bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB vorläufige Maßnahmen treffen, wie beispielsweise die vorläufige Entziehung und Übertragung der Obsorge (Schwimann/Schwimann, ABGB2 I § 176 Rz 18 mwN). Daran hat sich durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 (KindRÄG 2001), BGBl I 2000/135, das nach Art XVIII § 1 Abs 1 mit 1. 7. 2001 in Kraft trat, nichts geändert (RV ... mehr lesen...
Begründung: Die am 24. 6. 1996 verstorbene Erblasserin hinterließ vier Kinder, nämlich die drei nunmehrigen Revisionsrekurswerber und Ing. Gert G*****. Mit Kodizill vom 22. 12. 1986 vermachte sie ihre Beteiligungen an zwei Gesellschaften ihrem letztgenannten Sohn. In einer letztwilligen Verfügung vom 21. 9. 1990, in der sie erklärte, damit über ihr gesamtes Vermögen zu verfügen, hielt sie diese Anordnung ausdrücklich aufrecht und vermachte zudem ein Geschäftslokal in Innsbruck ihrem... mehr lesen...
Begründung: Die Eltern der beiden ehelichen Kinder (der mj. Michael ist jetzt sechs, seine Schwester Rebecca fünf Jahre alt) leben seit drei Jahren in Österreich. Seit einem Jahr bewohnen sie eine 97 m2 große Mietwohnung in Braunau am Inn. Der Vater verdient als Elektriker bei den Stadtwerken monatlich rund 17.000 S. Die aus der Schweiz stammende Mutter, die Schweizer Staatsangehörige ist, sprach stark dem Alkohol zu; einige Monate nach einer Entziehungskur von März bis Mai 1999 w... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.) Rechtliche Beurteilung Da im Außerstreitverfahren die Beweisaufnahme an keine besonderen Förmlichkeiten gebunden ist (EFSlg 85.544), liegt der vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmangel nicht schon dann vor, wenn Feststellungen auf schriftliche Ausführungen gestützt werden, wozu der mündlich vernommene Beweisgegner ohnehin Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen. Gerade wegen der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Maßnahme sind umfang... mehr lesen...
Begründung: Das pflegebefohlene Kind A***** wohnte früher mit seinen Eltern gemeinsam in *****. Der Vater ist dort Landarzt. 1994 ließen sich die Eltern scheiden. Die Mutter zog mit dem Kind nach L*****, wo sie als ***** arbeitet. Im Scheidungsvergleich hatte sie die Obsorge für das Kind übernommen. Der Vater besuchte das Kind regelmäßig im üblichen Ausmaß. Größere Probleme gab es nicht. Ab dem Sommer 1997 traten erhebliche Schwierigkeiten auf. Im Juli 1997 hatte der Vater mit... mehr lesen...
Begründung: Die drei minderjährigen Geschwister entstammen der am 27.9.1996 einvernehmlich geschiedenen Ehe der Marianne und des Reinhard H*****. Die Obsorge für sie steht aufgrund der Scheidungsvereinbarung vom selben Tag dem Vater zu, bei dem sie bis zum 20.6.1997 auch gelebt haben. Das Besuchsrecht der Mutter wurde bis dahin von den Eltern einvernehmlich geregelt. Die nicht ganz dreijährige Anna liebte es, jeden Abend vor dem Einschlafen gekitzelt zu werden. Der Vater und i... mehr lesen...
Begründung: Der Erblasser hinterließ an Aktivvermögen Guthaben bei Banken in der Höhe von S 37.678,54. Weiters hinterließ er seinen Hälfteanteil an einem zuvor im gemeinsamen Eigentum der beiden Ehegatten stehenden Liegenschaftsanteil verbunden mit Wohnungseigentum. Im C-Blatt dieser Liegenschaft sind Pfandrechte einverleibt, wobei die zugrundeliegenden Darlehen am Todestag mit einem Gesamtbetrag von S 350.732,52 aushafteten. Weiters entstanden im Zusammenhang mit dem Begräbnis ... mehr lesen...
Begründung: Der Magristrat der Stadt W***** stellte am 22. 8. 1991 den Antrag, den Eltern die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung zu entziehen und diese dem Magistrat der Stadt W***** zu übertragen, die Erziehung des Kindes in einem Heim anzuordnen und die bereits erfolgte Unterbringung in einem bestimmten Kinderheim zu genehmigen. Hiezu brachte er vor, das Kind sei bereits mehrmals mit Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert worden, die den Verdacht einer Mißhandlung rech... mehr lesen...