Begründung: Die Eltern leben in Scheidung. Die Mutter arbeitet nunmehr in Paris, der Vater in Zagreb. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend der Mutter der drei mj Kinder im Alter von 5, 8 und 10 Jahren die vorläufige Obsorge übertragen und dem Vater die Obsorge für die Kinder vorläufig entzogen. Rechtliche Beurteilung Nach § 107 Abs 2 AußStrG kann das Gericht die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf den persönlichen Verkehr auch vorläufig einräumen. Es tr... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Die Eltern lebten mit den vier (mit Ausnahme des ältesten gemeinsamen) Kindern im gemeinsamen Haushalt. Die drei älteren Kinder sind seit 29. 5. 2009 bei Pflegeeltern untergebracht. Mit Beschluss vom 15. 7. 2009 wurde den Eltern die Obsorge für das jüngste, am 1. 2. 2009 geborene Kind im Bereich medizinische (Heil-)Behandlung, Bestimmung des Aufenthalts, je einschließlich der gesetzlichen Vertretung entzogen und dem Land Steiermark als Jugendwohlfahrtsträger üb... mehr lesen...
Begründung: Das Kind wurde am 22. September 2005 als uneheliche Tochter einer italienischen Staatsbürgerin geboren, die zu diesem Zeitpunkt mit dem österreichischen Vater in dessen Wohnung in Niederösterreich im gemeinsamen Haushalt lebte. Schon am 30. September 2005 anerkannte der Vater die Vaterschaft. Das Kind ist italienische Staatsangehörige. Etwa dreizehn Monate nach der Geburt des Kindes verließ der Vater die Haushaltsgemeinschaft (Oktober 2006). Die Mutter lebt weiterhin mit... mehr lesen...
Begründung: Der Magristrat der Stadt W***** stellte am 22. 8. 1991 den Antrag, den Eltern die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung zu entziehen und diese dem Magistrat der Stadt W***** zu übertragen, die Erziehung des Kindes in einem Heim anzuordnen und die bereits erfolgte Unterbringung in einem bestimmten Kinderheim zu genehmigen. Hiezu brachte er vor, das Kind sei bereits mehrmals mit Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert worden, die den Verdacht einer Mißhandlung rech... mehr lesen...