Begründung: Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG gestellte Begehren der Antragstellerin auf Zuerkennung einer Ausgleichszahlung zur Gänze ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das im Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG gestellte Begehren der Antragstellerin auf Zuerkennung einer Ausgleichszahl... mehr lesen...