Entscheidungsgründe: 1. Zur Revision des Klägers: Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung ist der Revisionswerber auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Teilurteils zu verweisen (§ 48 ASGG). Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung ist der Revisionswerber auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Teilurteils... mehr lesen...