Entscheidungen zu § artikel1zu26 Abs. 3 AngG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE OGH 2004/5/26 9ObA59/04y

Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Anton Gabmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andreas S*****, Installateur, *****, vertreten durch Mag. Martina Withoff, Rechtsanwältin in Zwe... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 26.05.2004

TE OGH 1994/10/25 10ObS91/94

Begründung: Die Klägerin war im Anschluß an ihre dreijährige Lehrzeit seit 10.7.1986 bei einer inländischen Dienstgeberin als Dienstnehmerin beschäftigt. Im Zusammenhang mit der Geburt ihres ersten Kindes am 3.12.1990 bezog sie vom 18.9.1990 bis 28.1.1991 Wochengeld und vom 29.1.1991 bis 3.12.1992 Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs 1 lib b AlVG. Das Dienstverhältnis endete nach der Geburt des ersten Kindes durch "Mutterschaftsaustritt" gemäß § 23a Abs 3 AngG iVm § 2 Abs 1 Arbei... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 25.10.1994

TE OGH 1989/11/8 9ObA239/89

Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten seit 1. April 1978 als Angestellter beschäftigt und mit der Konstruktion von Werkzeugmaschinen befaßt. Für dieses Werkzeugmaschinenprogramm sollten neue Märkte aufgebaut werden. Erhebungen auf dem amerikanischen Markt, die im Jahre 1985 durchgeführt wurden, ließen eine große Nachfrage nach diesen Maschinen erwarten, so daß sich die Beklagte entschloß, ein Team zusammenzustellen und in die USA zu entsenden. Der technische Ang... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 08.11.1989

TE OGH 1985/2/26 4Ob10/85

Entscheidungsgründe: Die Klägerin war beim Beklagten vom 2.8.1982 bis 10.1.1984 als Schneiderin beschäftigt. Sie trat am 10.5.1983 vorzeitig in Mutterschutz, gebar am 4.12.1983 ein Kind und erklärte während der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1 MuttSchG) am 10.1.1984 den Austritt aus dem Dienstverhältnis (Art. I § Abs. 1 ArbAbfG; § 23 a Abs. 3 AngG). Während ihrer Dienstzeit verbrauchte die Klägerin nur 6 Werktage Urlaub. Die Klägerin war beim Beklagten vom 2.8.1982 bis 10.1.1984 als Schne... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 26.02.1985

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