Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. 1. 1968 bis 31. 3. 1997 beim beklagten Eisenbahnunternehmen zuletzt als Unternehmensgruppenleiter beschäftigt, wobei er vor seiner Ruhestandsversetzung einen Aktivgrundbezug von S 89.102 brutto monatlich samt diversen Zulagen erhalten hatte. Mit der vorliegenden Klage begehrt er den Zuspruch einer Abfertigung, deren Ausmaß sich aus der Differenz zwischen dem 12-fachen, zuletzt erzielten Monatsdurchschnittsgehalt und den in den 12 Folgemo... mehr lesen...
Norm: AngG §23a Abs6 AngG Art. 1 § 23a heute AngG Art. 1 § 23a gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018 AngG Art. 1 § 23a gültig von 01.01.2016 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015 AngG Art. 1 § 23a gül... mehr lesen...