Norm: AngG §23a Abs6
Rechtssatz: Bei dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber nicht den Pensionsanspruch als solchen, sondern nur die einzelnen Pensionsraten im Auge. Mit dem Günstigkeitsprinzip ist daher nur eine Regelung vereinbar, auf Grund deren nicht der Pensionsanspruch an sich in die Abfertigung einzurechnen ist, sondern nur diejenigen Pensionsbezüge, die während der Zeit, für die die Abfertigung bestimmungsgemäß reicht, fällig werden. ... mehr lesen...