Der Kläger behauptet, er sei für ein Probejahr von der Beklagten als Schlachthofwärter aufgenommen worden, er habe am 29. Oktober 1951 den Dienst angetreten, und sei mit Wirkung vom 28. November 1951 grundlos entlassen worden. Er erhebt nun Ansprüche auf Entlohnung für die volle Dauer des noch nicht abgelaufenen Probejahres. Das Erstgericht hat seine Klage abgewiesen. Es ging davon aus, es stehe überhaupt nicht fest, daß ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde, gegebenenfalls aber h... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IIA AngG §19 Abs2 II1 ABGB § 1158 heute ABGB § 1158 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017 ABGB § 1158 gültig von 01.01.1917 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 AngG... mehr lesen...