Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der beklagten Stadtgemeinde vom 1.2.1985 bis 31.8.1994 beschäftigt. Sie erhielt die vollen Bezüge bis 25.2.1993 ausbezahlt, vom 26.2.1993 bis 27.5.1993 49 % derselben samt anteiligen Sonderzahlungen und ab 28.5.1993 wegen Krankenstandes nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches keine Bezüge. Die Klägerin begehrt den der Höhe außer Streit stehenden Betrag mit dem Vorbringen, ihr gebührten für das vierte Kalendervierteljahr 1... mehr lesen...