Norm: AngG §11 Abs3
Rechtssatz: Diese Bestimmung unterscheidet zwei Fälle, in denen das Verhalten des Dienstgebers bei indirekten, bereits abgeschlossenen Verkaufsgeschäften dem Angestellten unter gewissen Voraussetzungen nicht schaden soll: 1. Der Dienstgeber unterläßt die Ausführung des Geschäftes, 2. die Zahlung des Dritten bleibt - infolge lässigen Verhaltens des Dienstgebers - ganz oder teilweise aus. Dies gilt auch dann, wenn sich der Pro... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war im Immobilienbüro des Beklagten vom 4.5.1992 bis 31.3.1993 als Außendienstmitarbeiterin beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Dienstnehmerkündigung. Vor Beginn ihrer Tätigkeit wurde sie für ihre Aufgaben kurz eingeschult. Der Beklagte erklärte der Klägerin, daß sie neben einem Provisionsanspruch auch Anspruch auf Fahrtspesen und Diäten sowie ein Fixum habe. In der Folge überreichte der Beklagte der Klägerin zwei Urkunden (Dienstvertrag und "inte... mehr lesen...
Norm: AngG §11 Abs3
Rechtssatz: Zum Begriff des "Verhaltens" des Dienstgebers. Entscheidungstexte 4 Ob 56/56 Entscheidungstext OGH 08.05.1956 4 Ob 56/56 Veröff: EvBl 1956/254 S 469 Schlagworte SW: Arbeitgeber, Angestellte, Beteiligung, Vergütung, Abschluß,
Unterbleiben, Ersatzanspruch, Schadenersatz,
Gründe: , Entgelt,
Vertreter, Ver... mehr lesen...
Norm: AngG §11 Abs3
Rechtssatz: Bei sogenannten Direktgeschäften, die ohne Mitwirkung des Vertreters zustandegekommen sind, bleibt es bei der Regel, daß der Provisionsanspruch erst mit der Ausführung des Geschäftes und dem Eingang der Zahlung erworben wird. Entscheidungstexte 4 Ob 56/56 Entscheidungstext OGH 08.05.1956 4 Ob 56/56 Veröff: EvBl 1956/254 S 469 = SozM IIIE,201 ... mehr lesen...