Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigte) ist Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, sie befindet sich im Dienststand. 1.1. römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigte) ist Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, sie befindet sich im Dienststand. Als Mitglied des Landesverwaltungsgerichts Burge... mehr lesen...