Norm: ABGB §1300 CAÖSp §7 ABGB § 1300 heute ABGB § 1300 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Die auf Grund der Angaben des Versenders ausgestellte unrichtige Bescheinigung des Spediteurs über einen unwiderruflich entgegengenommenen Transportauftrag und über die Empfangnahme namentlich ange... mehr lesen...