Norm: TEG §21TEG §23 ff
Rechtssatz:
Der Einleitung eines Verfahrens zum Beweis des Todes nach § 21 TEG 1950 steht die Rechtskraft einer Todeserklärung nicht entgegen. Der Einleitung eines Verfahrens zum Beweis des Todes nach Paragraph 21, TEG 1950 steht die Rechtskraft einer Todeserklärung nicht entgegen.
Entscheidungstexte 6 Ob 67/62 Entscheidungstext OGH 21.02.196... mehr lesen...
Norm: TEG §7TEG §9 Abs3TEG §21
Rechtssatz:
Läßt sich der vermutliche Todeszeitpunkt nicht feststellen, dann ist er auf den Beginn der Lebensgefahr festzusetzen (Abweichung von der bisherigen Praxis: Bei Verbringung ins Konzentrationslager wurde nicht der 08.05.1945, sondern der Zeitpunkt der Einlieferung im Jahre 1942 festgesetzt). Die Bestimmung des § 21 Abs 7 TEG, wonach der 08.05.1945 gegebenenfalls als der Tag, den der Verscholle... mehr lesen...
Norm: TEG §10TEG §21
Rechtssatz:
Die Lebensvermutung streitet bis zu dem im Beschluß über die Todeserklärung bezeichneten Tag (Todestag oder Tag, den der Abwesende nicht überlebt hat).
Entscheidungstexte 1 Ob 904/51 Entscheidungstext OGH 21.05.1952 1 Ob 904/51 Veröff: JBl 1953,99 = VersSlg 39 1 Ob 477/52 Entscheidun... mehr lesen...