Entscheidungen zu § 20 TEG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1961/1/25 6Ob12/61

Norm: AußStrG §9 GGeo §135TEG §14TEG §20 AußStrG § 9 heute AußStrG § 9 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz: Wenn die Staatsanwaltschaft nicht selbst den Antrag auf Todeserklärung gestellt und anläßlich der Akteneinsicht vor Fassung des Todeserklärungsbeschlusses nicht wenigstens um Zustel... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.01.1961

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