Norm: AußStrG §9 GGeo §135TEG §14TEG §20 AußStrG § 9 heute AußStrG § 9 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Wenn die Staatsanwaltschaft nicht selbst den Antrag auf Todeserklärung gestellt und anläßlich der Akteneinsicht vor Fassung des Todeserklärungsbeschlusses nicht wenigstens um Zustel... mehr lesen...