Norm: StGG Art7 StGG Art. 7 heute StGG Art. 7 gültig ab 23.12.1867
Rechtssatz:
Eine Regelung, die zwischen Bediensteten des Aktivstandes und solchen des Ruhestandes unterscheidet, ist mit dem Gleichheitsgebot grundsätzlich vereinbar, weil hier nicht Gleiches, sondern Ungleiches gerege... mehr lesen...