Norm: SpaltG idF GesRÄG 1993 §7SpaltG idF GesRÄG 1993 §9 Abs1
Rechtssatz: Das Spaltungsgesetz regelt die Spaltung als einheitlichen Vorgang, bei dem alle sich aus dem Spaltungsbeschluß ergebenden und durch diesen erforderlichen Vorgänge gleichzeitig und einheitlich zum Firmenbuch angemeldet werden müssen. Entscheidungstexte 6 Ob 227/97v Entscheidungstext OGH 25.09.1997 6 Ob 227/... mehr lesen...