Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX ), XXXX , XXXX , FN XXXX , fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtlich... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX ), XXXX , XXXX , FN XXXX , fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtlich... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX ), XXXX , XXXX , FN XXXX , fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtlich... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX ), XXXX , XXXX , FN XXXX , fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtlich... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX ), XXXX , XXXX , FN XXXX , fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtlich... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX ), XXXX , XXXX , FN XXXX , fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtlich... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX ), XXXX , XXXX , FN XXXX , fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtlich... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX ), XXXX , XXXX , FN XXXX , fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtlich... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX ), XXXX , FN XXXX , fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtliche Gläub... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX), XXXX, XXXX, FN XXXX, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtliche Gl... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX), XXXX, XXXX, FN XXXX, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtliche Gl... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerde gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in allen Aspekten der zu W230 2121559-1 protokollierten Beschwerde, in der das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) mit einem Ersuchen um Vorabentscheidung zu folgenden Fragen der Auslegung des Unionsrechts befasst hat: "I. Ist die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Ma... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerde gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in allen Aspekten der zu W230 2121559-1 protokollierten Beschwerde, in der das Bundesverwaltungsgericht den EuGH mit einem Ersuchen um Vorabentscheidung zu folgenden Fragen der Auslegung des Unionsrechts befasst hat: "I. Ist die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanieru... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerde gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in allen Aspekten der zu W230 2121559-1 protokollierten Beschwerde, in der das Bundesverwaltungsgericht den EuGH mit einem Ersuchen um Vorabentscheidung zu folgenden Fragen der Auslegung des Unionsrechts befasst hat: "I. Ist die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanieru... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 22.12.2015 begehrte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "BF") von der FMA bestimmte Informationen über Daten bzw. Unterlagen betreffend die Heta Asset Resolution AG ("Heta"), um über die Vermögenssituation der Heta und des Landes Kärnten informiert zu werden. Dieses Begehren wurde zunächst nicht auf eine bestimmte Rechtsgrundlage gestützt, es wurde lediglich angemerkt, dass die FMA Abwicklung... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerde gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in allen Aspekten der zu W230 2121559-1 protokollierten Beschwerde, in der das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) mit einem Ersuchen um Vorabentscheidung zu folgenden Fragen der Auslegung des Unionsrechts befasst hat: "I. Ist die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Ma... mehr lesen...
Begründung: Zu A) 1. Vorbemerkungen Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist als Abwicklungsbehörde nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken, BGBl. I 98/2014 (im Folgenden: BaSAG) mit der Abwicklung der Heta Asset Resolution AG befasst. Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist als Abwicklungsbehörde nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken, Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2014, (im Folgend... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerde gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in allen Aspekten der zu W230 2121559-1 protokollierten Beschwerde, in der das Bundesverwaltungsgericht den EuGH mit einem Ersuchen um Vorabentscheidung zu folgenden Fragen der Auslegung des Unionsrechts befasst hat: "I. Ist die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanieru... mehr lesen...