Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Vorverfahren Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin zur Richteramtsanwärterin ernannt. Mit Bescheid vom 04.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Vorrückungsstichtag festgestellt. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin zur Staatsanwältin ernannt. 2. Bescheid Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 23.10.2017 wurden für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters gemäß § 12 Abs. 2 und 3 GehG Vordienstzeiten in d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem
Spruch: angefochtenen Bescheides wurden der Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 12 Abs. 5 Gehaltsgesetz (GehG) Vordienstzeiten, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist, in der Dauer von fünf Jahren, zwei Monaten und sieben Tagen angerechnet, das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Begründend wurde nach Darlegung des entscheidungsrelevanten Sachverh... mehr lesen...