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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Erstmalig wurde der betroffene Fremde (im folgenden auch kurz BF) am 02.04.2021 einer fremdenrechtlichen Kontrolle in XXXX unterzogen. Dabei konnten dieser die für den legalen Aufenthalt notwendigen Dokumente nicht vorlegen, weshalb der unrechtmäßige Aufenthalt in Österreich festgestellt wurde. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im folgenden auch kurz BFA) wurde ein... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Zu Spruchteil A: Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der BF, der derzeit in Schubhaft angehalten wird, über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt, sodass ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist. Zu Spruchteil B: Am XXXX .2022 wurde dem Beschwerdeführer (BF) die Einreise na... mehr lesen...
A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.... mehr lesen...