Entscheidungen zu § 94 Abs. 1 GewO 1994

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Kärnten 1997/03/06 KUVS-1289/1/96

Rechtssatz: Es bedarf der Bezeichnung eines konkreten Gewerbes das die Firma A bzw deren Dienstnehmer nach Ansicht der Erstinstanz in Verletzung der Bestimmung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 idgF durch die im
Spruch: genannte Tätigkeit ausübte, um die im § 44a Z 1 VStG normierten Sprucherfordernisse zu erfüllen. Durch die Umschreibung von Arbeitsvorgängen im
Spruch: des Straferkenntnisses - Streichen und Bohren von Eisentraversen sowie Fertigen von Stahlteilen - ohne Zuordnung zu einer Gruppe... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 06.03.1997

RS UVS Kärnten 1994/11/14 KUVS-1477/4/94

Rechtssatz: Repariert der Beschuldigte an einem PKW die Bremsen hinten und stellt dafür eine Rechnung im Betrag von S 2.500,-- aus, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil er das Handwerk des Kraftfahrzeugtechnikers ausgeübt hat, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung war. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 14.11.1994

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