Entscheidungen zu § 91 GewO 1994

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RS UVS Kärnten 2004/12/01 KUVS-K1-1899/5/2004

Rechtssatz: Wird ein handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerberin rechtskräftig  insgesamt in 21 Fällen wegen Verwaltungsübertretungen bestraft, hat die Behörde zutreffend die Berufungswerberin formlos aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist für die Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers Sorge zu tragen. Da die Berufungswerberin diesen handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht innerhalb der aufgetragenen Frist entfernt hat, begleitet die Entziehung der Konze... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 01.12.2004

RS UVS Kärnten 2003/05/28 KUVS-K2-1003/4/2003

Rechtssatz: m Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 müssen die Voraussetzungen, die für die Ausübung der Güterbeförderungskonzession erforderlich sind, während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung, vorliegen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Güterbeförderungsunternehmer über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde in demselben oder eine... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 28.05.2003

RS UVS Oberösterreich 1999/01/21 VwSen-500069/10/Kl/Rd

Beachte Siehe hiezu auch VwSen-500070/9/Kl/Rd vom 21. Jänner 1999 Rechtssatz: Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, welcher vom Bw auch zu keiner Zeit bestritten wurde, liegt klar auf der Hand, daß aufgrund der Jahresabschlüsse der letzten Geschäftsjahre jeweils reine Verlustergebnisse erzielt wurden und der Bw als Unternehmer einer Einzelfirma lediglich über ein negatives Eigenkapital von letztlich 30,9 Mio S verfügt. Es sind Forderungen von ca 60 Mio S offen, darun... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 21.01.1999

RS UVS Oberösterreich 1999/01/21 VwSen-500070/9/Kl/Rd

Rechtssatz: Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, welcher vom Bw auch zu keiner Zeit bestritten wurde, liegt klar auf der Hand, daß aufgrund der Jahresabschlüsse der letzten Geschäftsjahre jeweils reine Verlustergebnisse erzielt wurden und der Bw als Unternehmer einer Einzelfirma lediglich über ein negatives Eigenkapital von letztlich 30,9 Mio S verfügt. Es sind Forderungen von ca 60 Mio S offen, darunter insbesondere auch erhebliche Forderungen der GKK sowie des Finanzamt... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 21.01.1999

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