Entscheidungen zu § 88 Abs. 2 GewO 1994

Landesverwaltungsgericht Tirol

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TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/29 LVwG-2022/22/0780-1

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.3.2022, Zl. *** wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung (Nichtbezahlung der Kammerumlage) zu Recht: 1.   Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. ... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 29.03.2022

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