Entscheidungen zu § 83 Abs. 2 GewO 1994

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RS UVS Niederösterreich 2001/12/12 Senat-GD-00-026

Rechtssatz: Wie dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 83 Abs 2 GewO zu entnehmen ist, hat der Anlageninhaber den Beginn der Auflassung der Betriebsanlage vorher anzuzeigen. Die Ahndung eines Verstoßes gegen diese Bestimmung erfordert demnach die Ermittlung jenes Zeitpunktes oder Zeitraumes, auf den die Auflassung der Betriebsanlage fällt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 12.12.2001

TE UVS Niederösterreich 2001/12/12 Senat-GD-00-026

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 11. Oktober 2***, 3-****-**, wurde über den Beschuldigten G***** P******** wegen einer Übertretung nach § 368 Z 116 iVm § 83 Abs 2 GewO gemäß ?§ 368 Z 116 iVm § 368 Einleitesatz? GewO eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von S 500,-- auferlegt.   In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gel... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 12.12.2001

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