IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 17.10.2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung der Anträge vom 01.10.2024 gem. § 75 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde ... mehr lesen...