Begründung: Der Kläger war vom 30. Juli 1973 bis 4. April 1983 bei der Beklagten als Hilfsarbeiter beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung. Mit der Behauptung, seine Entlassung sei ungerechtfertigt erfolgt bzw. es treffe ihn jedenfalls kein Verschulden an der Entlassung, begehrt der Kläger den der Höhe nach unbestrittenen Klagebetrag als Abfertigung. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger sei trotz Abmahnung und Androhung der Entlassu... mehr lesen...