Begründung: Der wesentliche Sachverhalt lässt sich dahin zusammenfassen, dass die Beklagte mit dem Kläger wegen Arbeitsmangels einen Urlaub ab 13. 2. 2009 im Ausmaß von etwa zwei bis drei Wochen vereinbarte, ohne dessen Ende näher festzulegen. Der Kläger war dann ab 3. 3. 2009 bis 13. 4. 2009 arbeitsunfähig. Am 3. 3. 2009 wurde er von der Beklagten aufgefordert, sein Stundenbuch abzugeben. Dem kam er am 4. 3. 2009 dadurch nach, dass er das Stundenbuch und auch eine Arbeitsunfähigkei... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin führte 17 Jahre lang eine Tankstelle der Beklagten. Sie verkaufte in dieser Zeit Treibstoffe im Namen und auf Rechnung der Beklagten. Dem Vertragsverhältnis der Streitteile liegt der am 14. 1./20. 1. 1998 geschlossene Tankstellenpachtvertrag und der als Ergänzung zu diesem Vertrag mit Wirksamkeit vom 1. 4. 2006 abgeschlossene Franchise-Vertrag zu Grunde. Nach Punkt 3.2 des Tankstellenpachtvertrags ist die Beklagte jederzeit zur fristlosen Aufkündigung des ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bernhard K*****, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni und Dr. Martin Gillinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Katrina H*****, vertreten durch Dr. Peter Lechner, Dr. Hermann Pfurtschell... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Die Frage, ob ein konkretes Verhalten einen Entlassungsgrund verwirklicht, muss immer nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (8 ObA 10/05m uva). Das gilt auch für die Beurteilung, ob der Entlassungsgrund des § 133 Abs 2 Z 2 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (LGBl 29/200... mehr lesen...
Begründung: Die grundsätzliche Frage der Anwendung der Entlassungsgründe nach § 39 der Dienst- und Besoldungsordnung neu hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 23. 4. 2003 zu 9 ObA 246/02w geklärt. Die grundsätzliche Frage der Anwendung der Entlassungsgründe nach Paragraph 39, der Dienst- und Besoldungsordnung neu hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 23. 4. 2003 zu 9 ObA 246/02w geklärt. Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 14. 5. 1998 bis 25. 3. 2002 bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt, zunächst geringfügig, ab 1. 1. 2000 jeweils von Montag bis Freitag mit 22 Wochenstunden. Es gab keine Vereinbarung, die es der Beklagten erlaubt hätte, die Arbeitszeit der Klägerin einseitig zu ändern. Der Dienstzettel der Klägerin wies als Dienstort "Graz" aus. Die Klägerin war auch während aufrechten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Graz tätig, und zwar ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit ihrer am 30. März 1999 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Zustimmung des Gerichtes zur Entlassung der Beklagten. Diese sei seit 29. 3. 1996 als Angestellte bei der Klägerin beschäftigt. Im Dienstvertrag sei ausdrücklich festgehalten, dass jedwede Nebenbeschäftigung verboten sei; es sei denn, es werde die ausdrückliche Zustimmung der beklagten Partei gegeben. Trotz dieses Verbotes betreibe die Beklagte einen Esoterikladen in Graz und sei trotz ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu I.: Zu römisch eins.: Rechtliche Beurteilung Nach Erhebung einer Revision durch den ihr beigegebenen Verfahrenshelfer brachte die Klägerin eine handschriftliche, offensichtlich als Ergänzung der Revision gedachte handschriftliche Eingabe ein, der auch Beilagen angeschlossen sind. Das im Rechtsmittelverfahren geltende Einmaligkeitsprinzip steht einer Berücksichtigung dieser späteren Eingabe jedenfalls entgegen, sodaß auch eine Verbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Unter diesem Berufungsgrund bekämpft die Revisionswerberin die Höhe des Zuspruches, macht in diesem Zusammenhang vermeintliche Feststellungsmängel geltend und wendet sich damit gegen die rechtliche Beurteilung. Da die Revisionswerberin die Höhe der Ansprüche der Kläger in erster Instanz außer Streit gestellt hat (AS 18), g... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes zu erwidern: Abgesehen davon, daß die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz nicht eingewendet hat, der Betrieb des Pflegeheimes sei nicht auf Gewinn ausgerichtet und die Gewerbeordnung daher nicht anwendbar - die Betreuung pfle... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Da die im § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, ist kein Mangel des Berufungsverfahrens, sondern fällt in den Bereich der vom Revisionsgericht nicht zu überprüfenden Beweiswürdigung, daß das Berufungsgericht den Argumenten gegen die Bewei... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war in der Grazer Filiale der Beklagten seit 27. September 1971 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 25. April 1985 wurde sie entlassen. Mit der Behauptung, die Entlassung sei zu Unrecht erfolgt, verlangte sie von der Beklagten S 170.786,-- brutto sA an Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei Alkoholikerin und sei schon mehrmals wegen alkoholbedingter Verfehlung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei seit 18.1.1971 als Arbeiter beschäftigt. Er wurde am 10.2.1982 entlassen. Er behauptet, dies sei ungerechtfertigt geschehen, und begehrt an Kündigungsentschädigung, Abfertigung, aliquotem Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration sowie Urlaubsentschädigung den der Höhe nach außer Streit stehenden Betrag von insgesamt S 66.419,30 brutto sA. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, d... mehr lesen...