Entscheidungen zu § 81 GewO 1994

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Entscheidungen 61-63 von 63

RS UVS Kärnten 1992/01/15 KUVS-K2-297/2/91

Rechtssatz: Beantragt ein Bauunternehmen die notwendige Bewilligung der Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage, erhält es in erster und zweiter Instanz die Bewilligung, wird jedoch das Verfahren noch in die dritte Instanz gezogen, ist also die Änderungsbewilligung noch nicht rechtskräftig, ist die Errichtung und der Betrieb der den Gegenstand des Änderungsbewilligungsverfahrens bildenden Betriebstankstelle, eines Waschplatzes für Kraftfahrzeuge, eines Zubaues an das Werkstätteng... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 15.01.1992

RS UVS Oberösterreich 1991/08/22 VwSen-220007/8/Gf/Kf

Beachte Verweis auf VfGH vom 12.6.1991, B 1933/88; VwSlg 8511 A/1973 Rechtssatz: Feststellungsverfahren gemäß § 358 Abs.1 GewO nur auf Antrag, begründet keine Subsidiarität des Verwaltungsverfahrens; Genehmigungspflicht für Farbspritzmaschinen sowohl nach GewO 1973 als auch nach GewO 1859. "Bevorzugte" Maschinen i.S.d. § 76 GewO. Amtswegige Feststellungskompetenz des Landeshauptmannes nach § 348 GewO. "Bedingung" i.S.d. § 30 Abs.3 GewO 1859 im Unterschied zur Auflage i.S. dieser Gese... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 22.08.1991

RS UVS Salzburg 1991/08/12 4/8/1-1991

Rechtssatz: Eine Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage (hin: Aufstellung einer zusätzlichen Maschine) ist standortgebunden. Es kann diese Maschine daher in der Folge nicht bei einer anderen Betriebsanlage mit dem Bemerken aufgestellt werden, eine Genehmigung gemäß §81 GewO 1973 sei nicht erforderlich, da diese Genehmigung bereits am früheren Standort erteilt worden ist. Schlagworte Betriebsanlagenänderung mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 12.08.1991

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