Entscheidungen zu § 80 Abs. 3 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/25 2002/03/0136

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2001, mit dem um Gewährung der Verlängerung der Unterbrechung des Betriebes der Erdölleitung Genua-Ingolstadt gemäß § 80 Abs. 4 GewO 1994 iVm § 1 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz um weitere zwei Jahre angesucht wurde, gemäß § 32 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, abgewiesen. Der Betrieb der Erdölleitung Genua-Ingolstadt sei per 27. Jänner 1997 unterbrochen. Mit dem beim Amt der Vorarlbe... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 25.06.2002

RS Vwgh 2002/6/25 2002/03/0136

Index: 50/01 Gewerbeordnung50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: GewO 1994 §80 Abs3;GewO 1994 §80 Abs4;RohrleitungsG §1 Abs4;RohrleitungsG §32 Abs1;
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 des Rohrleitungsgesetzes ergibt sich, dass für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen die Bestimmungen der Gewerbeordnung nur dann zur Anwendung kommen, wenn das Rohrleitungsgesetz "keine Regelu... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 25.06.2002

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