Entscheidungen zu § 79 Abs. 1 GewO 1994

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

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TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/9 LVwG-AV-887/001-2018

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch den Obmann B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22.06.2018, ***, betreffend Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage, zu Recht:: 1.   Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zuläss... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 09.10.2019

RS Lvwg 2019/10/9 LVwG-AV-887/001-2018

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 09.10.2019 Norm: GewO 1994 §74 Abs2GewO 1994 §79 Abs1BHygV 1998 §14 Abs2BHygV 1998 §45 Abs2
Rechtssatz: § 79 GewO sieht die Vorschreibung von Auflagen an den Betreiber einer Betriebsanlage zur allfälligen Gefahrenerforschung nicht vor. Schlagworte Gewerberecht; Betriebsanlage; Badeanlage; Wasseruntersuchung; Auflage; European ... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 09.10.2019

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