Entscheidungen zu § 79 Abs. 2 GewO 1994

Landesverwaltungsgericht Wien

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TE Lvwg Erkenntnis 2019/11/27 VGW-122/043/8961/2019

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.05.2019, Zahl ..., mit welchem die zusätzliche Auflage "Die Betriebs- und Öffnungszeiten werden von Montag bis Sonntag auf 6:00 bis 22:00 Uhr eingeschränkt." auf Grund des § 79 GewO 1994 vorgeschr... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 27.11.2019

RS Lvwg 2019/11/27 VGW-122/043/8961/2019

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 27.11.2019 Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §74 Abs2GewO 1994 §77 Abs1GewO 1994 §79 Abs1GewO 1994 §79 Abs2GewO 1994 §79 Abs3
Rechtssatz: Eine Beschränkung der Hauptbetriebszeit, welche eine ruinöse Einschränkung des Betriebes darstellt, ist jedenfalls als in das Wesen der Betriebsanlage eingreifende Maßnahme zu qualifizieren, weil damit in die Substa... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 27.11.2019

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