Norm: AHG §2 Abs2GewO §74 Abs2 Z2GewO §75 Abs2GewO §79 Abs1
Rechtssatz: Nimmt eine Betriebsanlage (hier: Diskothek) ihren Betrieb erst nach Erlassung des Genehmigungsbescheides auf, so ist der Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 GewO nicht dazu verhalten, aufgrund von noch nicht verifizierten Bedenken gegen die allenfalls zu erwartende übermäßige Lärmentwicklung bereits den Genehmigungsbescheid zu bekämpfen, ohne die sich tatsächlich ergebende Lärm... mehr lesen...