Entscheidungen zu § 77 Abs. 2 GewO 1994

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 1997/2/12 9ObA6/97s

Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 13.3. 1995 bis zu seiner Selbstkündigung zum 31.8.1995 bei der beklagten Partei als angelernter Bauarbeiter beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe anzuwenden. Dieser enthält in § 12 (Weihnachtsgeld) Z 5 eine Bestimmung, wonach dem Arbeitnehmer der aliquote Teil des nach den vorhergehenden Grundsätzen errechneten Weihnachtsgeldes gebührt, wenn das Arbeitsverhältnis nach mindestens... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 12.02.1997

TE OGH 1988/12/14 3Ob175/88

Begründung: Das Kreisgericht Wels bewilligte mit Beschluß vom 18. November 1987 der betreibenden Partei auf Grund der von ihm erlassenen einstweiligen Verfügung vom 22. Oktober 1987 gegen die verpflichtete Partei "zur Erwirkung der Unterlassung die Exekution durch Verhängung einer Geldstrafe nach § 355 EO" und sprach aus, daß die Verhängung der Geldstrafe dem Exekutionsgericht vorbehalten werde. Den dem Exekutionsgericht übermittelten Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung wa... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 14.12.1988

RS OGH 1988/12/14 3Ob175/88

Norm: GewO 1973 §77 Abs2 GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994 GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990 GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.12.1988

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