Entscheidungen zu § 76a Abs. 2 GewO 1994

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TE UVS Steiermark 2012/07/02 30.14-65/2011

Mit dem bekämpften Strafbescheid hielt die belangte Behörde dem E Ö als gewerberechtlichen Geschäftsführer der Firma R L GesmbH - diese betreibe am Standort St. M/Mü, Ha, das Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus - vor, es sei am 02.04.2011, um 13.27 Uhr, im Gastgarten des angeführten Gastgewerbebetriebes geraucht worden, obwohl Gastgärten, für die keine Genehmigung erforderlich sei, ausschließlich zur Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen dürfen.   Wegen Übert... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 02.07.2012

RS UVS Steiermark 2012/07/02 30.14-65/2011

Rechtssatz: Gemäß § 76a Abs 1 GewO ist für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, in ihnen lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen und Musizieren vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von alle... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 02.07.2012

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