IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.10.2016, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25... mehr lesen...