Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 8.8.2013, Zahl: xxx, betreffend xxx AG, Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lebensmittelmarktes (xxx-Filiale) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, unter Erfüllung von Auflagen, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig römisch eins. Gemäß Paragra... mehr lesen...