Norm: GewO §75 Abs2GewO §79
Rechtssatz: Gemäß § 75 Abs 2 GewO genießt der Inhaber eines Beherbergungsbetriebs Formalparteistellung und behält diese auch für das Folgeverfahren gemäß § 79 GewO. Entscheidungstexte 1 Ob 107/97k Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 107/97k Veröff: SZ 71/75 European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Norm: AHG §2 Abs2GewO §74 Abs2 Z2GewO §75 Abs2GewO §79 Abs1
Rechtssatz: Nimmt eine Betriebsanlage (hier: Diskothek) ihren Betrieb erst nach Erlassung des Genehmigungsbescheides auf, so ist der Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 GewO nicht dazu verhalten, aufgrund von noch nicht verifizierten Bedenken gegen die allenfalls zu erwartende übermäßige Lärmentwicklung bereits den Genehmigungsbescheid zu bekämpfen, ohne die sich tatsächlich ergebende Lärm... mehr lesen...