Entscheidungen zu § 74 Abs. 6 GewO 1994

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TE UVS Burgenland 2006/10/09 B02/11/05013

Mit dem am 28.07.2005 an Herrn ***, Inhaber einer Gastgewerbebetriebsanlage am Standort ***, Gst.-Nr. ***, KG ***, in ***, zugestellten, nunmehr in Berufung gezogenen Bescheid wurden verschiedene Auflagen im Zusammenhang mit dem Einbau und dem Betrieb einer Fettabscheideanlage mit einer Nenngröße von mindestens 4 Litern/Sekunde bis spätestens 31.12.2006 gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschrieben. In der dagegen am 10.08.2005 eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber im Wesentlichen... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 09.10.2006

RS UVS Burgenland 2006/10/09 B02/11/05013

Rechtssatz: Bei verständiger, dem Sachlichkeitsgebot der Bundesverfassung verpflichteter Auslegung kann die Genehmigungsfiktion des § 74 Abs. 6 GewO 1994 ? insbesondere vor dem Hintergrund des Vorbildes ?Bergbauanlage? ? nur so verstanden werden, dass aus Gründen der administrativen Erleichterung und Kostenersparnis eine Anlagengenehmigung, die bereits im Wesentlichen die nach dem Betriebsanlagenrecht zu berücksichtigenden Schutzinteressen bedacht hat, trotz Wechsels der Anlage in das Anla... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 09.10.2006

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