Norm: ABGB §1159GewO §72KollV für das holz-und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs §16
Rechtssatz: Unter dem Kündigungstermin "Ende einer Arbeitswoche" nach dem Kollektivvertrag (hier: für das holz-und kunststoffverarbeitende Gewerbe) ist der im Betrieb übliche letzte Arbeitstag der Woche zu verstehen. Entscheidungstexte 8 ObA 31/04y Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 ObA 31/... mehr lesen...