Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 4. 5. 2000 als Fensterbauer und Maurer bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde am 18. 4. 2003 mit Wirkung von diesem Tag gekündigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs anzuwenden. Nach dessen § 16 Z 3 lit a kann das Arbeitsverhältnis unter anderem nach einjähriger Beschäftigungsdauer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende einer Arbeitswoch... mehr lesen...
Norm: ABGB §1159 GewO §72KollV für das holz-und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs §16 ABGB § 1159 heute ABGB § 1159 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2025 ABGB § 1159 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2025 ... mehr lesen...