Entscheidungen zu § 69 Abs. 1 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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RS Vwgh 1988/9/13 86/04/0234

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §69 Abs1;GewO 1973 §69 Abs4;
Rechtssatz: Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen eines Erfordernisses einem Gewerbetreibenden Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen aufzutragen. Erforderlich ist ein solcher Auftrag dann, wenn durch die jeweils im Einzelfall vorliegenden konkreten Umstände der Gewerbeausübung -... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 13.09.1988

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