Entscheidungen zu § 68 Abs. 5 GewO 1994

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RS UVS Vorarlberg 1995/05/22 1-0689/94

Rechtssatz: Der Beschuldigte hat das Bundeswappen, ohne hiezu im Sinne des § 68 Abs. 1 GewO berechtigt zu sein, auf einer von ihm selbst unterfertigten Eingabe an das Amt der Landesregierung - somit im geschäftlichen Verkehr - geführt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Verwendung dieses Stempels in Rumänien - der Heimat des Beschuldigten - nicht denselben Rechtsvorschriften unterliegt und dort allenfalls nicht mit strafrechtlichen Sanktionen bedroht ist. Im Hinblick a... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 22.05.1995

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