Entscheidungen zu § 66 GewO 1994

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RS UVS Kärnten 1993/08/24 KUVS-763/3/93

Rechtssatz: Wird auf dem Firmengelände eines Transportunternehmens es unterlassen, an der Betriebsstätte neben dem Namen des Gewerbetreibenden eine dem Gegenstand des Gewerbes entsprechende Geschäftsbezeichnung, in gut sichtbarer Schrift, anzubringen, hat der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung zu verantworten. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 24.08.1993

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